Gesetze für mehr Chancengleichheit im Beruf
Mittlerweile gibt es einige Gesetze, die für mehr Chancengleichheit in der Berufswelt sorgen und Frauen fördern sollen, inbesondere, wenn es um Führungspositionen geht. Diese Gesetze sollte jede Arbeitnehmerin kennen.
Entgelttransparenz-Gesetz
Das Entgelttransparenzgesetz (EntGTranspG) verbietet eine Ungleichbehandlung der Bezahlung aufgrund des Geschlechts. Für vergleichbare Arbeit müssen Männer und Frauen den gleichen Lohn erhalten. Das Gesetz gilt für Betriebe mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten. Diese haben einen individuellen Auskunftsanspruch. Das bedeutet: Alle sollen dort erfahren dürfen, was die Kollegen und Kolleginnen in gleicher oder gleichwertiger Position verdienen. Allerdings geht es nur um die sogenannten Vergleichsentgelte. Die Auskunft erteilt der Betriebsrat. Er darf die Gehaltslisten von Mitarbeitenden einsehen. Dieses Recht hat er nur, wenn er auch die Auskunftsverlangen der Beschäftigten beantwortet, nicht aber wenn der Arbeitgeber diese Aufgabe übernommen hat. Weitere Informationen auf der Webseite des Bundesfamilienministeriums.
Das Gesetz im Wortlaut ist unter www.gesetze-im-internet.de/entgtranspg/BJNR215210017.html abrufbar.
Wie das Gesetz wirkt und umgesetzt wird, untersuchte 2023 ein Evaluationsbericht, den das Bundeskabinett beschloss. Die Ergebnisse finden Sie hier.
Für den DGB ist eine Weiterentwicklung des Entgelttransparenzgesetzes unumgänglich. Eine Stellungnahme dazu finden Sie hier.
Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
Das vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesjustizministerium gemeinsam auf den Weg gebrachte Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst mit Wirkung vom 1. Mai 2015 hat das Ziel, den Anteil von Frauen in den Führungsgremien von Wirtschaft und Verwaltung deutlich zu erhöhen. Daher gilt nun für Aufsichtsräte von Unternehmen, die börsennotiert sind und der paritätischen Mitbestimmung unterliegen, eine Geschlechterquote von 30 Prozent. Unternehmen, die entweder börsennotiert oder mitbestimmt sind, werden verpflichtet, Zielgrößen zur Erhöhung des Frauenanteils in Aufsichtsräten, Vorständen und obersten Management-Ebenen festzulegen. Auch das Bundesgleichstellungsgesetz und das Bundesgremienbesetzungsgesetz wurden novelliert, um den Anteil an Frauen in Führungspositionen im öffentlichen Dienst des Bundes zu erhöhen.
Mehr Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesfamilienministeriums.
Zweites Führungspositionengesetz
Mit dem Zweiten Führungspositionen-Gesetz (FüPoG II) gelten seit August 2021 weitere Vorgaben in den Vorstands- und Aufsichtsgremien deutscher Unternehmen. Das Gesetz entwickelt das FüPoG aus dem Jahr 2015 weiter und baut es aus. Nun ist auch eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestbeteiligung von Frauen in den Vorständen großer privatwirtschaftlicher Unternehmen enthalten. Die fixe Quote für Aufsichtsräte aus dem FüPoG wird mit dem FüPoG II durch ein Mindestbeteiligungsgebot für Vorstände ergänzt. Börsennotierte und paritätisch mitbestimmte Unternehmen müssen künftig mindestens eine Frau in den Vorstand berufen, wenn ihr Vorstand aus mehr als drei Personen besteht. Auch zum Thema Zielgrößen hat das neue Gesetz eine Konkretisierung vorgenommen. Bisher lautete die Zielgröße der Unternehmen oft "Null". Das ist mit Inkrafttreten des FüPoG II nicht länger akzeptabel. Unternehmen müssen künftig begründen, wenn sie sich für den Vorstand null Frauen als Ziel setzen. Im Handelsbilanzrecht wurde eine entsprechende Berichtspflicht eingeführt. Auch drohen den Unternehmen nun empfindliche Bußgelder.
Informationen zum FüPoG und FüPoG II finden Sie auf der Webseite des Bundesfamilienministeriums.
Recht auf Brückenteilzeit
Es ist ein wichtiges arbeits-, gleichstellungs- und familienpolitisches Anliegen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer freiwillig in Teilzeit arbeiten können, aber nicht unfreiwillig in Teilzeitarbeit verbleiben müssen. Deshalb setzt sich die Bundesregierung für ein Teilzeitrecht ein, das den Arbeitszeitpräferenzen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entgegenkommt. Für diejenigen, die ihre Arbeitszeit zeitlich begrenzt verringern möchten, ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ein Recht auf Brückenteilzeit eingeführt worden. Nach der Phase der Brückenteilzeit kehren die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wieder zu ihrer ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurück.
Mehr Informationen dazu auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Neue ESF-Sozialpartnerrichtlinie
Die neue ESF-Sozialpartnerrichtlinie "Wandel der Arbeit sozialpartnerschaftlich gestalten: weiter bilden und Gleichstellung fördern“ ist mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2027 in Kraft getreten. Ziel dieser gemeinsamen Initiative des BMAS, DGB und der BDA ist es, die sozialpartnerschaftliche Gestaltung der Arbeitswelt zu stärken und eine nachhaltige Personalpolitik und Unternehmenskultur zu fördern.
In den Betrieben sollen Weiterbildungsstrukturen und die gleichberechtigte, existenzsichernde Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt gestärkt werden, um die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit zu fördern und die berufliche Handlungskompetenz von Mitarbeiter*innen weiter zu entwickeln.
Infos zur Richtlinie und zum ersten Förderaufruf erhalten Sie auf der Webseite, der Seite des ESF Plus und im Bundesanzeiger.
ESF
ESF — Europäische Förderung für Niedersachsen
Die Bezeichnung ESF steht für Europäischer Sozialfonds. Der ESF ist seit über 60 Jahren Europas wichtigstes Instrument zur Förderung der Beschäftigung und sozialer Integration in Europa. In der Förderperiode 2021-2027 wird der ESF zum ESF Plus. Weiterhin wird das Ziel verfolgt, die Beschäftigungs- und Bildungschancen für alle Menschen in der EU langfristig zu verbessern. Aus den Mitteln werden in Niedersachsen u.a. die Koordinierungsstellen Frauen und Wirtschaft gefördert.